Liebe Freizeitfreunde,
wir würden uns freuen, Sie bei einer unserer Freizeiten als Teilnehmer begrüßen zu dürfen. Wir haben die Angebote des Kataloges sorgfältig geplant und vorbereitet. Dazu gehören auch die nachstehenden
Teilnahmebedingungen, die, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem TN und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages werden. Im nachfolgenden Text bedeutet „Reiseveranstalter“, abgekürzt „RV“, der jeweilige Träger der Freizeitmaßnahme, der im Falle Ihrer Buchung Ihr alleiniger Vertragspartner wird. „TN“ bedeutet „Teilnehmer“ und steht für den TN. Die Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des TN
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Der TN erklärt sich als Vertragsgrundlage und als besondere, persönliche Verpflichtung bereit, bewusst an einer christlichen Lebensgemeinschaft teilzunehmen und sich dem jeweiligen Programm anzuschließen.
b) Doppelzimmer an unverheiratete Paare werden nicht vergeben
c) Der TN ist zur Beachtung der Hinweise verpflichtet, die ihm vom RV in Form von Sonderprospekten und Info-Briefen zugehen, soweit solche Hinweise nicht zu einer Einschränkung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Rechte führen.
d) Grundlage der Angebote sind die Reiseausschreibungen und die ergänzenden Informationen des RV für die jeweilige Freizeit/Reise soweit diese dem TN bei der Buchung vorliegen.
e) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des RV vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Ange-bot des RV vor, an das er für die Dauer von 3 Werktagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der RV bezüglich des neuen Angebots auf die Än-derung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der TN inner-halb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder An-zahlung erklärt.
f) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Min-destteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
g) Der TN haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vor-nimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax er-folgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der TN dem RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der TN 3 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch den RV zu-stande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der RV dem TN eine den gesetzlichen Vorga-ben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem TN ermög-licht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der TN nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem TN wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung des RV erläutert.
b) Dem TN steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläu-tert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Recht-lich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext des RV im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der TN darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der TN dem RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der TN drei Werk-tage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem TN wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des TN auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend sei-ner Buchungsangaben. Der RV ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des TN an-zunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung des RV beim TN zu Stande.
2. Bezahlung
Der RV und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem TN der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, ver-ständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aus-händigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fäl-lig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 5 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchun-gen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
3. Rücktritt durch den TN vor Reisebeginn/Stornokosten
3.1. Der TN kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RV unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über ei-nen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem TN wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
3.2. Tritt der TN vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstal-ter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Ent-schädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist. Der RV kann keine Entschä-digung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
3.3. Der RV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittser-klärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
Flugreisen (Stornostaffel A)
bis 90 Tage vor Reiseantritt | 10%
vom 89. bis 30. Tag vor Reiseantritt | 20%
vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt | 50%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt | 70%
ab 6. Tag oder bei Nichterscheinen | 90%
Eigenanreise (Stornostaffel B)
bis 30 Tage vor Reiseantritt | 10%
vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt | 30%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt | 60%
ab 6. Tag oder bei Nichterscheinen | 90%
Bus- und Bahnreisen (Stornostaffel C)
bis 90 Tage vor Reiseantritt | 0%
vom 89. bis 30. Tag vor Reiseantritt | 20%
vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt | 50%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt | 70%
ab 6. Tag oder bei Nichterscheinen | 90%
See- und Flusskreuzfahrten (Stornostaffel D)
bis 90 Tage vor Reiseantritt | 10%
vom 89. bis 30. Tag vor Reiseantritt | 20%
vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt | 40%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt | 70%
ab 6. Tag oder bei Nichterscheinen | 90%
3.4. Dem TN bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem RV nachzuweisen, dass der RV überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die vom RV geforderte Entschädigungs-pauschale.
3.5. Der RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädi-gung zu fordern, soweit der RV nachweist, dass der RV wesentlich höhere Aufwendungen als die je-weils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweiti-gen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
3.6. Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
3.7. Das gesetzliche Recht des TN, gemäß § 651 e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf ei-nem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
3.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
4. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der RV bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem TN zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Be-stimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der RV wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
5. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
5.1. Der RV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelun-gen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des RV beim TN muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung (siehe „Besondere Hinweise“) angege-ben sein
b) Der RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung an-zugeben
c) Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt des RV später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.5.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der TN auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 3.6. gilt entsprechend.
6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
6.1. Der RV kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN unge-achtet einer Abmahnung des RV oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung die Durchführung der Freizeit/Reise nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des RV oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leiter verstößt.
6.2. Die Freizeitleitung ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevollmächtigt und be-rechtigt, auf Kosten des TN die vorzeitige Rückreise zu veranlassen – bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Personenberechtigten.
6.3. Kündigt der RV, so behält der RV den Anspruch auf den Reisepreis; der RV muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der RV aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7. Obliegenheiten des TN
7.1. Reiseunterlagen
Der TN hat den RV oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu infor-mieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der des RV mitgeteilten Frist erhält.
7.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der TN Abhilfe verlangen.
b) Soweit der RV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der TN weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen
c) Der TN ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des RV vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des RV vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an den RV unter der mitgeteilten Kontaktstelle des RV zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des RV bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der TN kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter des RV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
7.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der TN den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichne-ten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er den RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von dem RV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
7.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der TN wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusam-menhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom TN unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesell-schaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäck-beschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den TN nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) in-nerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
8. Beschränkung der Haftung
8.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Kör-pers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifa-chen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrea-ler Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
8.2. der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Ver-tragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den TN erkenn-bar nicht Bestandteil der Pauschalreise des RV sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.der RV haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklä-rungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden ist.
9. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der TN gegenüber dem RV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über die-sen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
10. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
10.1. Der RV informiert den TN bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
10.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der RV verpflichtet, dem TN die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durch-führt, wird der RV den TN informieren.
10.3. Wechselt die dem TN als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der RV den TN unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel in-formieren.
10.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nut-zung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten des RV oder direkt über https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen des RV einzusehen.
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
11.1. Der RV wird den TN über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reise-antritt unterrichten.
11.2. Der TN ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reise-dokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rück-trittskosten, gehen zu Lasten des TN. Dies gilt nicht, wenn der RV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
11.3. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der TN den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
12. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung
12.1. Der RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der RV nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den RV verpflichtend würde, informiert der RV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. der RV weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
12.2. Für TN, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem TN und dem RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche TN können den RV aus-schließlich an deren Sitz verklagen.
12.3. Für Klagen des RV gegen TN, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, ju-ristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.
© Urheberrechtlich geschützt: Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2019-2020
Reiseveranstalter ist, soweit nicht abweichend angegeben:
Liebenzeller Mission
Freizeiten & Reisen GmbH
Heinrich-Coerper-Weg 2
75378 Bad Liebenzell
Telefon 07052 17-5110
Telefax 07052 17-5100
Email: info@freizeiten-reisen.de
Geschäftsführer: Ramón Haag
Registergericht Stuttgart,
Handelsregister Nr. 331246
Bankverbindung: Sparkasse Pforzheim Calw
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IBAN: DE32 6665 0085 0003 3500 02
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